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Die Angebotspflicht für Schnelltests am Arbeitsplatz kommt – auch Vereine sind betroffen

Das Bundeskabinett hat am 13. April entschieden, dass Unternehmen zukünftig ihren Arbeitnehmer:innen einen Schnelltest pro Woche kostenlos zur Verfügung stellen müssen. Das trifft auch auf Vereine zu, die derzeit Mitarbeiter:innen beschäftigen und somit auch als Arbeitgebende zählen. Vereine, die nur ehrenamtliche Mitarbeiter:innen haben, sind nicht betroffen.

Inhaltsverzeichnis

Die Anordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom Dienstag (13. April 2021) sieht vor, dass Unternehmen ihren Angestellten einmal pro Woche einen Schnelltest anbieten müssen, wenn diese nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten. Davon betroffen sind auch Vereine, welche Angestellte beschäftigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen pro Person und Woche sogar zwei Tests angeboten werden. Falls die Beschäftigten

  • durch den Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünfte untergebracht werden,
  • in geschlossenen Räumen mit klimatischen Bedingungen arbeiten, welche die Ausbreitung von Corona fördern (z.B. Fleischerei),
  • Arbeiten ausführen, die direkten Körperkontakt mit anderen Personen voraussetzen,
  • in Kontakt mit Menschen kommen, welche keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können,
  • in Kontakt mit einer Vielzahl an Menschen kommen,

müssen zwei Tests pro Woche zur Verfügung gestellt werden. Die komplette Verordnung des BMAS gibt es hier.

Welche Vereine sind genau betroffen?

Die neue Verordnung gilt auch für einige Vereine in Deutschland. Sollte ein Verein einen Arbeitsvertrag mit einem Mitglied haben (z.B. Vorstandsmitglieder mit Vergütung, festangestellte Trainer, etc.), gilt der Verein als Arbeitgeber und muss sich dementsprechend an die Arbeitsschutzverordnung halten. Liegt kein Arbeitsvertrag vor (bzw. bekommen die Mitglieder nur eine Aufwandsentschädigung oder eine Ehrenamtspauschale), hat die neue Verordnung hingegen keine Auswirkung auf den Verein.

Keine Ausnahmen

Ein Anrecht auf den Schnelltest hat jede:r Arbeitnehmer:in, falls er oder sie nicht ausschließlich im Home-Office arbeitet. Somit ist es unerheblich, ob beispielsweise die fest angestellte Trainerin nur einmal die Woche arbeitet oder mehrmals in der Woche tätig wird. Sobald das Haus auf Grund der Arbeit verlassen wird, muss der Arbeitgeber die Schnelltests zur Verfügung stellen.

Keine Testpflicht

Eine Testpflicht für Arbeitnehmer:innen jedoch hingegen jedoch nicht. Vereine sind also nur dazu verpflichtet, Antigen-Schnelltests für alle ihre Arbeitnehmer:innen offen zugänglich zu machen oder sie auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung muss nicht dokumentiert werden. Einen Nachweis über die Beschaffung bzw. über das Anbieten der Schnelltests für die Mitarbeiter muss mindestens vier Wochen aufbewahrt werden.

Der Schnelltest ersetzt zudem keinen richtigen PCR-Test und schlägt auch nicht immer bei einer tatsächlichen Coronainfektion an. Deshalb soll und muss man sich weiterhin an die anderen Corona-Schutzmaßnahmen halten.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten und die Beschaffung der Schnelltests muss dabei der Verein vollständig übernehmen. Bei Nichteinhaltung der Verordnung droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro. Die Einhaltung der Verordnung wird durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder kontrolliert. Zudem können Arbeitnehmer:innen Verstöße bei der Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes melden.

Falls der Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit Corona-Überbrückungshilfen bezieht, kann er die durch die Schnelltests entstandenen Mehrkosten bei der Corona-Überbrückungshilfe anrechnen lassen.

Wann tritt die Verordnung in Kraft?

Inkrafttreten wird die Änderung der Arbeitsschutzverordnung laut Arbeitsminister Hubertus Heil Mitte kommender Woche. Ein genaues Datum steht also noch aus, die Verordnung wird aber fünf Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Die Änderung gilt zunächst bis zum 30. Juni 2021. Über eine Verlängerung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

Euer Vereinschat-Team wünscht euch auch weiterhin viel Kraft und Gesundheit, damit ihr die derzeitige Lage gut übersteht. Wir wollen euch zudem weiterhin informieren, falls sich die derzeitige Lage wieder ändert. Bei Fragen oder Anregungen zum Artikel könnt ihr gerne einen Kommentar schreiben oder euch direkt bei uns melden: [email protected].

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